Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Corendon Deutschland
Artikel 1: Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, die ab dem 01. August 2025 bei Corendon International Travel B.V., Schipholweg 335 A, 1171 PL Badhoevedorp, Niederlande, Handelskammer-Registernummer 34220902, über die deutsche Website http://www.corendon.de (nachfolgend „Corendon“) gebucht werden und deutschem Recht unterliegen.
1.2 Nichts in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzieht dem Reisenden seine ihm nach deutschem Verbraucherschutzrecht zustehenden Rechte, von denen nicht abgewichen werden kann.
Artikel 2: Informationen von Corendon vor Abschluss des Pauschalreisevertrages
2.1 Bevor der Reisende an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist, stellt Corendon dem Reisenden im für die Pauschalreise geltenden Umfang folgende Informationen zur Verfügung:
1. die Hauptmerkmale der Reiseleistungen:
a) den/die Zielort(e), die Reiseroute und die Aufenthaltszeiten, einschließlich Daten und Anzahl der Übernachtungen
b) das Transportmittel, seine Eigenschaften und Kategorien, die Orte und Daten sowie Zeiten der Ab- und Rückreise, die Dauer und den Ort etwaiger Zwischenstopps und Verbindungen; falls die genaue Zeit noch nicht bekannt ist, wird eine ungefähre Zeit mitgeteilt
c) den Ort, die Hauptmerkmale und die Kategorie der Unterkunft gemäß den Regeln im Zielland
d) die zur Verfügung gestellten Mahlzeiten
e) die Besuche, Ausflüge oder andere Leistungen, die im vereinbarten Gesamtpreis für die Pauschalreise enthalten sind
f) bei Unklarheit eine Bestätigung, ob die Reisedienstleistungen für den Reisenden als Mitglied einer Gruppe erbracht werden und wenn ja, wenn möglich, die ungefähre Größe der Gruppe
g) gegebenenfalls die Sprache, in der andere touristische Dienstleistungen erbracht werden
h) ob die Pauschalreise generell für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist und, auf Wunsch des Reisenden, detaillierte Informationen über diese Eignung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden
2. den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, falls diese Kosten nicht vor Abschluss des Pauschalreisevertrags festgelegt werden können, eine Angabe der Art der zusätzlichen Kosten, die der/die Reisende möglicherweise noch zu zahlen hat;
3. die Zahlungsbedingungen
4. die Mindestanzahl der Personen, die für die Durchführung der Pauschalreise erforderlich sind, und das Datum, bis zu dem der/die Reisende die Stornierung von Corendon vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn erhalten muss;
5. allgemeine Informationen über die Anforderungen des Ziellandes in Bezug auf Pass- und Visabestimmungen, einschließlich der ungefähren Zeit, die für die Erlangung eines Visums erforderlich ist, und Informationen über Gesundheitsformalitäten;
6. Informationen über die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten von Hilfsleistungen, einschließlich der Rückführung bei Unfall, Krankheit oder Tod.
2.2 Corendon stellt sicher, dass dem/der Reisenden das richtige Standardinformationsformular zur Verfügung gestellt wird.
2.3 Die dem/der Reisenden zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Änderungen an diesen Informationen sind nicht möglich, es sei denn, beide Parteien stimmen zu.
Artikel 3: Dauer der Pauschalreise
3.1 Die Dauer der Reise wird immer in der Anzahl der Tage und Nächte ausgedrückt (z. B.: 8 Tage/7 Nächte). Bei Langstreckenzielen kann eine Reise von 7 Nächten aufgrund von Zeitunterschieden und Flugdauern als 9 Tage/7 Nächte angezeigt werden. Sowohl der Tag der Abreise als auch der Tag der Rückreise gelten als Reisetage. Es ist möglich, dass der Abflug von einem Flughafen in Deutschland am Abend stattfindet und die Ankunft am Zielort spät in der Nacht erfolgt. Es ist auch möglich, dass die Rückreise sehr früh am Morgen stattfindet. Der Verlust von Urlaubszeit am Tag der Abreise und am Tag der Rückreise und/oder der Ankunft nach Mitternacht berechtigt den/die Reisende/n nicht zu einer Rückerstattung.
3.2 Aus Planungsgründen, technischen Gründen oder aufgrund des Flugverkehrs besteht die Möglichkeit, dass der Rückflug des/der Reisenden nach Mitternacht beginnt. Das berechtigt den/die Reisende/n nicht zu einer Rückerstattung oder Entschädigung. Das All-Inclusive-Paket beginnt beim Check-in (gegen 15:00 Uhr am Tag der Ankunft) und endet beim Check-out (gegen 11:00 Uhr am Tag der Rückreise).
3.3 Flugpläne und -daten (Fluggesellschaft, Flugnummer usw.) sind niemals garantiert und können jederzeit geändert werden. Es ist auch möglich, dass ein Direktflug auf einen Flug mit Zwischenstopp umgestellt wird. Ein Direktflug kann einen technischen Stopp enthalten, der nicht immer angezeigt wird. Flugzeiten, Flugdaten und mögliche Zwischenlandungen gelten nicht als wesentliche Bestandteile.
Artikel 4: Informationen von Corendon
4.1 Alle Reisenden haben die Möglichkeit, eine Reiserücktrittsversicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Kosten von Hilfsleistungen, einschließlich der Rückführung bei Unfall, Krankheit oder Tod abzuschließen, und es wird dringend empfohlen, spätestens zu Beginn der Pauschalreise eine gültige Reiseversicherung abzuschließen.
4.2 Corendon haftet nicht für allgemeine Informationen in Fotos, Broschüren, Anzeigen, Websites und anderen Informationsträgern, wenn diese von Dritten erstellt oder veröffentlicht wurden.
4.3 Wenn das Angebot online ist, sind die darin genannten Informationen Vertragsbestandteil, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Da sich die Online-Angebote von Corendon schnell ändern können, wird Reisenden empfohlen, zum Zeitpunkt der Buchung einen Screenshot oder Ausdruck des entsprechenden Angebots zu erstellen, um eine Aufzeichnung des Inhalts zu behalten.
4.4 Der/die Reisende ist unbeschadet des Vorstehenden dafür verantwortlich, von den zuständigen Behörden zusätzliche Informationen über Gesundheitsinformationen am Zielort, Reisepass- und Visabestimmungen einzuholen. Der/die Reisende sollte rechtzeitig vor der Abreise überprüfen, ob die zuvor erhaltenen Informationen noch zutreffend sind.
4.5 Bei einer Flugreise informiert Corendon den/die Reisende/n über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sobald diese Informationen verfügbar sind. Die in den Reisedokumenten angegebenen Abreise- und Ankunftszeiten sind unverbindlich. Die tatsächlichen Abreise- und Ankunftszeiten sind auf den Ticketgutscheinen angegeben. Der Name der Fluggesellschaft wird zum Zeitpunkt der Buchung mitgeteilt; Änderungen sind vorbehalten. Es kann auch vorkommen, dass die Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Buchung durch den/die Reisende/n noch nicht bekannt ist oder dass sie geändert wird. Der bestätigte durchführende Anbieter wird auf den Ticketgutscheinen ausgewiesen.
4.6. Es gibt eine Liste mit Fluggesellschaften, die in der EU einem Betriebsverbot unterliegen. Reisende finden diese Liste unter https://transport.ec.europa.eu/index_en.
Artikel 5: Vom Reisenden bereitgestellte Informationen
5.1 Die Person, die den Pauschalreisevertrag abschließt, muss Corendon alle nützlichen Informationen über sich selbst und ihre Mitreisenden zur Verfügung stellen, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags relevant sein können.
5.2 Wenn der/die Reisende falsche oder unvollständige Angaben macht, die zu zusätzlichen Kosten für Corendon führen, können diese Kosten dem/der Reisenden in Rechnung gestellt werden.
5.3 Zum Zeitpunkt der Buchung muss der/die Reisende Corendon über alle körperlichen oder geistigen Erkrankungen informieren, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise relevant sein können, und zwar sowohl über seine/ihre eigenen als auch über die der anderen in der Buchung enthaltenen Reisenden.
5.4 Der/die Reisende kann aus medizinischen oder sonstigen Gründen Änderungen des Reiseangebots verlangen. Corendon informiert den/die Reisende/n über alle damit verbundenen Kosten. Corendon ist nicht verpflichtet, solchen Anträgen stattzugeben, aber wenn der Antrag angenommen wird, ist der/die Reisende verpflichtet, alle damit verbundenen Kosten zu erstatten.
5.5 Zum Zeitpunkt der Buchung muss der/die Reisende alle Informationen mitteilen, die den Verlauf der Reise beeinflussen können (Gesundheitsprobleme, angepasste Zimmer für Personen mit eingeschränkter Mobilität, Nationalität der Reisenden, Ernährung usw.). Falls bestimmte Informationen zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht verfügbar waren, muss der/die Reisende sie so schnell wie möglich zur Verfügung stellen. Alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben, gehen zulasten des Reisenden.
5.6 Meldet der/die Reisende Corendon einen besonderen Anlass wie Geburtstag, Hochzeitstag, Flitterwochen usw. und wird diese Information an den Anbieter der Unterkunft weitergegeben, so muss der/die Reisende dies mit einem amtlichen Dokument (Kopie der Heiratsurkunde usw.) nachweisen können. In den meisten Hotels gilt eine Hochzeitsreise als solche, wenn sie zwei Personen betrifft und die Hochzeit innerhalb von maximal drei Monaten vor der Reise stattgefunden hat.
5.7 Wenn der/die Reisende mit Sondergepäck (Surfbrett, Fahrrad, Golftasche, Haustier usw. oder sonstigem Sondergepäck) reist, muss er/sie dies Corendon bei der Buchung mitteilen. Die Beantragung dieses Sondergepäcks wird bei der Fluggesellschaft und anderen relevanten Dienstleistern eingereicht. Für den Transport und die Abwicklung können zusätzliche Kosten anfallen. Für die entsprechende Beförderung des Gepäcks zum Zielort können zusätzliche Gebühren erhoben werden. Versäumt es die Fluggesellschaft, Corendon zum Zeitpunkt der Buchung zu benachrichtigen, kann dies dazu führen, dass das Gepäckstück abgelehnt wird oder es nicht möglich ist, einen angemessenen Transport zu arrangieren. Alle zusätzlichen Kosten trägt der Reisende.
Artikel 6: Der Pauschalreisevertrag
6.1 Der Pauschalreisevertrag zwischen Corendon und dem/der Reisenden kommt zustande, nachdem der/die Reisende bei der Buchung diesen Allgemeinen Reisebedingungen zugestimmt hat. Nach Abschluss der Verträge werden alle Änderungen oder Stornierungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet.
6.2 Bei Abschluss des Pauschalreisevertrages oder innerhalb einer angemessenen Frist stellt Corendon dem/der Reisenden eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, wie z.B. einer E-Mail, einem Papierdokument oder einer PDF-Datei, zur Verfügung.
6.3 Der Pauschalreisevertrag oder seine Bestätigung enthält den vollständigen Inhalt des Vertrags einschließlich aller in Artikel 2 genannten Informationen und der folgenden Informationen: 1° die besonderen Wünsche des/der Reisenden, denen Corendon zugestimmt hat; 2° die Information, dass Corendon für die ordnungsgemäße Durchführung der Pauschalreise haftet und verpflichtet ist, Unterstützung zu leisten; 3° den Namen und die Kontaktdaten der für den Insolvenzschutz zuständigen Stelle und ggf. Behörde; 4° den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des örtlichen Vertreters oder einer anderen Service-Stelle von Corendon für den Fall, dass der/die Reisende auf Schwierigkeiten stößt oder sich über eine mögliche Vertragsverletzung beschweren möchte; 5° die Verpflichtung des/der Reisenden, die Vertragsverletzung während der Reise zu melden; 6° Informationen, die einen direkten Kontakt mit einem/einer unbegleiteten Minderjährigen oder mit der für ihn/sie verantwortlichen Person an seinem/ihrem Wohnort ermöglichen; dies gilt nicht, wenn der Pauschalreisevertrag für den/die Minderjährige(n) keine Unterkunft beinhaltet; 7° Informationen über das interne Beschwerdeverfahren; 8° Informationen über das Recht des/der Reisenden, seinen/ihren Pauschalreisevertrag zu übertragen.
6.4 Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise stellt Corendon dem/der Reisenden Folgendes zur Verfügung: 1. die notwendigen Belege 2. die Gutscheine und Tickets 3. Informationen über die geplanten Abfahrtszeiten und ggf. die letzte Check-in-Zeit, die geplanten Zeiten von Zwischenstopps, Verbindungen und Ankunft.
6.5 Alle Angebote sind freibleibend. Corendon behält sich das Recht vor, ein Angebot zu widerrufen, auch nachdem der/die Reisende es angenommen und eine Bestätigung erhalten hat. Corendon muss den Widerruf so schnell wie möglich, aber in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden (Reisen nach Europa und in den Mittelmeerraum) oder innerhalb von 48 Stunden (Reisen zu anderen Zielorten) nach dem Tag der Annahme unter Angabe von Gründen einreichen. Wird das Angebot am Wochenende angenommen, beginnt die Widerrufsfrist durch Corendon am Sonntagabend um Mitternacht, es sei denn, es folgt ein allgemein anerkannter Feiertag; in diesem Fall beginnt die Widerrufsfrist um Mitternacht des letzten Feiertags.
6.6. Offensichtliche Fehler und/oder Irrtümer binden Corendon nicht. Solche Fehler und Irrtümer sollten aus Sicht eines/einer durchschnittlichen Reisenden sofort als solche erkennbar sein.
6.7. In allen Fällen, in denen der/die Reisende Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen hat, wird Corendon die Rückerstattung so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Entstehung des Erstattungsanspruchs bearbeiten.
Artikel 7: Präferenzen
7.1 Es besteht kein Anspruch auf die Erfüllung von Präferenzen. Jede zum Zeitpunkt der Buchung angegebene Präferenz gilt als unverbindliche Anfrage, deren Erfüllung nicht garantiert werden kann. Wesentliche Leistungen (d. h. Grundvoraussetzungen für die Teilnahme an der Reise) müssen bei der Buchung deutlich angegeben werden.
7.2 Für Anfragen nach wesentlichen Leistungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 € erhoben. Die Gebühr von 30 € wird pro Leistungserbringer berechnet (ein Beispiel: wenn die Reise zwei Hotels umfasst, werden 30 € pro Hotel berechnet). Wenn der Leistungserbringer einen Zuschlag verlangt, um eine wesentliche Leistung zu garantieren, wird der Reisende/die darüber informiert. Kann eine wesentliche Leistung nur gegen Aufpreis bestätigt werden und stimmt der/die Reisende den Mehrkosten zu, wird dieser Betrag in Rechnung gestellt.
7.3 Wenn die erforderliche wesentliche Leistung nicht bestätigt werden kann, wird die Gebühr von 30 € nicht berechnet, und der/die Reisende kann die Buchung kostenlos stornieren. Wenn die wesentliche Leistung jedoch bestätigt wird und der/die Reisende die Reise anschließend storniert, fallen die üblichen Stornogebühren an, und die Bearbeitungsgebühr von 30 € für die wesentliche Leistung bleibt fällig. Wesentliche Leistungen, die nach der Buchung mitgeteilt wurden, werden nicht berücksichtigt.
7.4 Im Gegensatz zu Artikel 7.3 gilt Folgendes: Wenn ein/e Reisende/r die Reise stornieren möchte, weil eine nach der Buchung verlangte wesentliche Leistung a) für Kreuzfahrten, Touren und/oder Formel-1-Grand-Prix-Reisen oder b) bei im Angebot ausdrücklicher Angabe, dass die Reise nicht erstattungsfähig ist oder nicht-flexible Flüge enthält, nicht bestätigt werden kann, gelten die Stornokosten gemäß Artikel 15.
7.5 Bei Buchungen ab 21 Tage vor der Abreise werden keine wesentlichen Leistungen (Grundvoraussetzungen) mehr akzeptiert.
Artikel 8: Reisen mit Tieren
8.1 Wenn der/die Reisende mit einem Tier reist, muss er/sie einen europäischen Pass für das Tier vorlegen können. Allgemein muss das Tier mit einem elektronischen Mikrochip identifizierbar sein. Dem/der Reisenden wird empfohlen, hinsichtlich aller anwendbaren Formalitäten einen Tierarzt und die zuständigen Behörden im Zielland zu konsultieren. Wenn der/die Reisende mit einem Tier reist, muss er/sie Corendon im Voraus informieren, damit die Fluggesellschaft benachrichtigt werden kann. Für Tiertransporte wird eine Gebühr erhoben, die auf der Website der Fluggesellschaft angegeben ist. Bitte beachten Sie, dass bestimmte Tiere möglicherweise nicht akzeptiert werden.
8.2 Die Anzahl der haustierfreundlichen Hotels ist begrenzt, und es muss eine besondere Anfrage gestellt werden.
8.3 Nimmt das Hotel Tiere an, sind etwaige Kosten vor Ort zu tragen. Es ist auch möglich, dass Tiere während des Transports nicht erlaubt sind. Wenn Corendon einen geeigneten Transport arrangieren kann, sind alle zusätzlichen Kosten vom Reisenden zu tragen. Trotz der Bemühungen von Corendon kann es vorkommen, dass Corendon keinen geeigneten Transport organisieren kann. In diesem Fall ist der/die Reisende für die Organisation des Transports zu/von seiner/ihrer Unterkunft verantwortlich.
Artikel 9: Der Preis
9.1 Nach Abschluss des Pauschalreisevertrages dürfen die Preise nur erhöht werden, wenn der Pauschalreisevertrag dies ausdrücklich zulässt. In diesem Fall enthält der Pauschalreisevertrag genaue Angaben dazu, wie die Preisanpassung berechnet wird. Preiserhöhungen sind nur als direkte Folge von Änderungen folgender Punkte zulässig:
1. des Preises für Personenbeförderung, der auf die gestiegenen Kosten für Kraftstoff oder andere Energiequellen zurückzuführen ist, oder
2. die Höhe der Steuern oder Gebühren auf die im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen, die von Dritten erhoben werden, die nicht direkt an der Durchführung der Pauschalreise beteiligt sind, einschließlich Touristensteuern und Abreise- oder Ankunftssteuern in Häfen und Flughäfen, oder 3. die für die Pauschalreise relevanten Wechselkurse.
Wird eine Preiserhöhung erwartet, hat der/die Reisende Anspruch auf eine Preisminderung, wenn sich irgendwelche der oben genannten Kosten verringern.
9.2 Übersteigt die Erhöhung 8 % des Gesamtpreises, kann der/die Reisende den Vertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr kündigen.
9.3 Eine Preiserhöhung ist nur möglich, wenn Corendon den/die Reisende/n mindestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise über einen dauerhaften Datenträger, wie z. B. eine E-Mail, ein Papierdokument oder ein PDF, unter Angabe der Gründe für die Preiserhöhung und unter Angabe einer Berechnung informiert.
Steuern und Abgaben für die erbrachten Dienstleistungen werden auf der Grundlage der am Tag der Reservierung geltenden Sätze berechnet, die von der zuständigen Behörde oder dem jeweiligen Dienstleister festgelegt werden. Erhöhungen oder Senkungen der Abgaben und/oder Steuern nach diesem Datum werden zur Reisesumme addiert oder von ihr abgezogen.
9.4 Im Falle einer Preissenkung hat Corendon das Recht, Verwaltungskosten von der dem/der Reisenden geschuldeten Rückerstattung abzuziehen. Auf Verlangen des/der Reisenden hat Corendon diese Kosten nachzuweisen.
9.5 Einige Zielorte stellen lokale Steuern in Rechnung. Diese Steuern müssen am Zielort bezahlt werden. Wenn lokale Steuern anfallen, wird der Betrag auf der Website von Corendon angegeben.
9.6 Die Preise in der Reisebranche sind dynamisch und können sich jederzeit ändern. Die angegebenen Preise sind nur zum Zeitpunkt der Buchung gültig. Im Falle einer Änderung einer bestehenden Buchung besteht für den/die Reisende/n das Risiko, dass er/sie zuvor erworbene Vorteile verliert (z.B. möglicher Verlust von vorzeitigen Buchungsvorteilen, zum Zeitpunkt der Buchung geltende Sonderangebote usw.). Die für Neubuchungen geltenden Vorteile gelten nicht im Falle einer Änderung einer bestehenden Buchung.
9.7 Es können Kinderpreise gelten. Das hängt vom Hotel und dem Alter der Kinder ab. Der/die Reisende muss das/die richtige(n) Geburtsdatum(e) angeben. Alle Kosten, die sich aus fehlerhaften Daten ergeben, gehen zulasten des Reisenden. Kinder unter 2 Jahren (Babys) profitieren vom kostenlosen Lufttransport (per Charter) und zahlen einen Festpreis von 40 Euro. Babys reisen auf dem Schoß ihrer Eltern und haben keinen eigenen Sitzplatz im Flugzeug. Bei der Buchung kann der/die Reisende ein Babybett anfordern. Die Kosten für Mahlzeiten und Babybetten müssen vor Ort bezahlt werden. Babys müssen am Tag der Rückreise unter 2 Jahre alt sein, um einen kostenlosen Flug in Anspruch nehmen zu können. Falsche Angaben führen automatisch zur Ablehnung des kostenlosen Tickets, und der/die Reisende läuft Gefahr, nicht reisen zu können oder ein neues Ticket für das Baby kaufen zu müssen (je nach Verfügbarkeit).
9.8 Die Höhe der am Zielort zu zahlenden Steuern (falls zutreffend) kann sich ändern. Die Höhe der Steuern kann von den lokalen Behörden geändert werden. Es ist auch möglich, dass lokale Behörden Steuern erheben, nachdem der/die Reisende gebucht hat. Im Falle eines Besuchs kann die Höhe der Eintrittspreise von den örtlichen Behörden geändert werden. Corendon kann dafür nicht haftbar gemacht werden, und die Reisenden müssen diese neuen Steuern oder Zuschläge zahlen.
9.9 Wechselkursänderungen führen weder zu einer Preisanpassung für die Unterkunft (Hotel, Appartement usw.) noch zu Leistungen im Ausland (Beförderung usw.).
Artikel 10: Zahlung der Reisesumme
Bei Abschluss des Reisevertrages ist die Gesamtreisesumme wie folgt fällig und zahlbar:
10.1 Corendon kann die Zahlung der Reisesumme vor Ende der Pauschalreise nur dann verlangen oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldschutzvertrag vorliegt und dem/der Reisenden das Schutzzertifikat mit dem Namen und den Kontaktdaten des Kundengeldschützers oder der für die Insolvenzversicherung zuständigen Stelle oder Behörde klar, verständlich und hervorgehoben ausgehändigt wurde.
10.2 Wenn der/die Reisende mehr als 30 Tage vor dem geplanten Abreisetag bucht, ist nach Abschluss des Pauschalreisevertrages gegen Übergabe der SGR eine Anzahlung in Höhe von 35 % der Gesamtreisesumme fällig, sofern das Recht von Corendon auf einseitige Stornierung nicht mehr ausgeübt werden kann.
10.3 Für Pauschalreisen, die während des Buchungsvorgangs als nicht erstattungsfähig gekennzeichnet sind, und/oder zusätzliche Extras sind die vollen Kosten (100 %) zu zahlen, mit Ausnahme von Reisen mit nicht flexiblen Flügen mit Transavia, für die nach Abschluss des Pauschalreisevertrages gegen Übergabe der SGR 50 % der Reisesumme im Voraus zu zahlen sind, sofern das Recht von Corendon auf einseitige Stornierung nicht mehr ausgeübt werden kann.
10.4 Der Restbetrag der Reisesumme ist spätestens 30 Tage vor dem geplanten Abflugtermin fällig, sofern der SGR übergeben wurde und Corendon ein einseitiges Kündigungsrecht nicht mehr ausüben kann.
10.5. Wird der Pauschalreisevertrag weniger als 30 Tage vor dem Tag der Abreise abgeschlossen, so ist die gesamte Reisesumme nach Abschluss des Pauschalreisevertrags gegen Übergabe der SGR zu zahlen, sofern das Recht von Corendon auf einseitige Kündigung nicht mehr ausgeübt werden kann.
10.6 Wird die gesamte Reisesumme nicht rechtzeitig bezahlt, werden dem/der Reisenden unentgeltliche Mahnungen übersandt (es sei denn, die Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich). In der letzten Mahnung wird der Reisende darüber informiert, dass Corendon den Reisevertrag nach fruchtlosem Ablauf der von Corendon gesetzten angemessenen Frist kündigen kann, wenn die Zahlung nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgt. In diesem Fall werden dem Reisenden Stornogebühren gemäß Artikel 15 berechnet, es sei denn, der/die Reisende kann nachweisen, dass Corendon ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Wenn der/die Reisende die Stornogebühren nicht bezahlt, werden dem/der Reisenden weitere kostenlose Zahlungserinnerungen zugesandt. In der letzten Zahlungserinnerung wird eine Frist von 14 Kalendertagen zur Zahlung der Stornogebühren gesetzt. Nach Ablauf der Wartezeit werden folgende Gebühren berechnet:
- ein Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr
10.7 Die Zahlung kann per Banküberweisung, mit einer Debitkarte oder mit einer Kreditkarte (Visa oder Mastercard) erfolgen. Bei einer Buchung über die Website von Corendon mit einem Reiseantritt innerhalb von acht Tagen ist es zwingend erforderlich, die gesamte Reise sofort über die Website zu bezahlen. Bei Buchungen mit einem Reiseantritt innerhalb von acht Tagen über die Website http://www.corendon.de ist eine Zahlung per Banküberweisung nicht mehr möglich. Hat der/die Reisende innerhalb von acht Tagen vor Reiseantritt direkt telefonisch gebucht, ist er oder sie verpflichtet, den Gesamtbetrag für die Reise unverzüglich über die Website zu bezahlen.
10.8 Bezahlt der/die Reisende mit Kreditkarte, wird sein/ihr Konto mit dem jeweiligen Betrag belastet. Das genaue Datum, an dem das Konto belastet wird, hängt vom Kreditkartenanbieter des/der Reisenden ab.
Artikel 11: Reisedokumente (Tickets, Gutscheine usw.)
11.1 Reisedokumente werden 14 Tage vor Reiseantritt per E-Mail verschickt. Bei verspäteter Buchung (oder verspäteter Zahlung) können die Dokumente weniger als 14 Tage vor Reiseantritt versandt werden.
11.2 Reisedokumente können nur versandt werden, wenn die vollständige Bezahlung der Pauschalreise eingegangen ist.
Artikel 12: Änderungen durch Corendon vor Reiseantritt
12.1 Corendon behält sich das Recht vor, einseitig unwesentliche Änderungen am Pauschalreisevertrag vorzunehmen. Corendon wird den/die Reisende/n mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich über solche Änderungen informieren.
12.2. Wenn Corendon vor Beginn der Pauschalreise gezwungen ist:
1. die vorgeschlagenen Änderungen und deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise
2. die Möglichkeit der Kündigung des Pauschalreisevertrags, ohne dass Kosten entstehen, es sei denn, der/die Reisende akzeptiert die vorgeschlagenen Änderungen
3. die Frist, innerhalb derer der/die Reisende Corendon über seine/ihre Entscheidung informieren muss
4. die Tatsache, dass der/die Reisende an die neuen Bedingungen gebunden ist, wenn er/sie die vorgeschlagenen Änderungen nicht innerhalb der angegebenen Frist annimmt, und
5. sofern zutreffend, die vorgeschlagene Ersatzpauschalreise und deren Preis.
12.3 Wenn die Änderungen des Pauschalreisevertrages oder der Ersatzpauschalreise zu einer Qualitäts- oder Kostenminderung der Pauschalreise führen, hat der/die Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.
12.4 Wird der Pauschalreisevertrag aufgrund von Artikel 12.2 gekündigt und akzeptiert der/die Reisende keine Ersatzpauschalreise, erstattet Corendon alle vom Reisende/n gezahlten Beträge spätestens vierzehn Tage nach Beendigung des Vertrags.
12.5 Bei Pauschalreisen, die 14 Tage oder später nach der Benachrichtigung über die Änderung gemäß dem vorstehenden Absatz beginnen, muss der/die Reisende Corendon spätestens 48 Stunden nach Erhalt der Benachrichtigung über seine/ihre Entscheidung informieren. Bei Pauschalreisen, die innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung beginnen, muss der/die Reisende Corendon unverzüglich, aber in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden über seine/ihre Entscheidung informieren. Wenn der/die Reisende Corendon nicht innerhalb der festgelegten Frist über seine/ihre Entscheidung informiert, wird davon ausgegangen, dass er/sie die Änderungen akzeptiert hat.
Artikel 13: Änderungen durch den/die Reisende/n
13.1 Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags kann nur der/die Hauptbucher/in Änderungen am Reiseangebot verlangen. Dies setzt voraus, dass der/die Reisende die geänderte Reisesumme nach Abzug der bereits gezahlten Beträge zahlt. Gewährte Rabatte können verfallen. Die für Neubuchungen geltenden Vorteile gelten nicht im Falle einer Änderung einer bestehenden Buchung. Einem Antrag kann stattgegeben werden, wobei (Teil-)Stornogebühren anfallen. Ein Änderungsantrag kann nicht für nicht erstattungsfähige Pauschalreisen oder Pauschalreisen mit nicht flexiblen Flügen eingereicht werden. Der/die Reisende wird stets im Voraus über die anfallenden Kosten informiert, die von der Art und dem Zeitpunkt der Änderung abhängen.
13.2 Namensänderungen, Änderungen des Geburtsdatums und/oder Änderungen des Geschlechts von über 14-jährigen Reisenden über Mein Corendon sind für Pauschalreisen, die einen bei Corendon Dutch Airlines, Corendon Airlines Europe oder Corendon Airlines International gebuchten Flug beinhalten, kostenlos.
13.3 Für alle Pauschalreisen mit Ausnahme von Kreuzfahrten und/oder Formel-1-Grand-Prix-Reisen gelten folgende Änderungsgebühren:
13.3.1 Sprache von Reisedokumenten, Zimmertyp oder Speiseplan
Für Änderungen der Sprache der Reisedokumente werden keine Verwaltungsgebühren erhoben. Für eine Aufwertung der Zimmerkategorie und/oder des Speiseplans gilt die Preisdifferenz am Tag der Aufwertung; hierfür fallen keine zusätzlichen Servicegebühren an. Bei einer Herabstufung des Zimmertyps und/oder Essensplans innerhalb von 6 Wochen vor Reiseantritt werden Stornogebühren auf die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Preis erhoben. Bei einer Herabstufung mehr als 6 Wochen vor Reiseantritt wird dem/der Reisenden nur die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Preis erstattet. Es ist möglich, dass der neue Preis den alten Preis übersteigt. In diesem Fall erhält der/die Reisende keine Rückerstattung.
13.3.2 Beantragung von Sonderleistungen „SSR“ (Assistenz, Sportgeräte, Haustiere)
a) Bereits bezahlte SSR können nicht storniert werden.
b) SSR können an Werktagen bis 24 Stunden vor Abflug und an anderen Tagen als Werktagen bis 48 Stunden vor Abflug ohne zusätzliche Verwaltungskosten über die Website oder per Telefon hinzugefügt werden.
13.3.3 Änderung des Hotels oder Appartements, des Ab- oder Rückreisedatums ODER Änderung des Zielortes unter Beibehaltung des Reisezeitraums
Siehe Bedingungen für die flexible Umbuchungsgarantie: https://www.corendon.de/garantie.
13.3.4 Änderung der Flugnummer und/oder Änderung des Abflughafens für den Hinflug oder des Ankunftsflughafens für den Rückflug:
a) Flugnummern können bis 1 Woche vor Abflug gegen eine Änderungsgebühr von 30 € geändert werden. Ist der neue Flug teurer, zahlt der/die Reisende die Differenz. Ist der neue Flug billiger, bleibt der Preis gleich.
b) Der Flughafen kann bis zu 2 Wochen vor Abflug gegen eine Änderungsgebühr von 30 € umgebucht werden. Ist der neue Flug teurer, zahlt der/die Reisende die Differenz. Ist der neue Flug billiger, bleibt der Preis gleich.
13.3.4.1 Geplante Flüge
Geplante Flüge können nur gegen 100 % Stornogebühr geändert werden.
13.3.5 Kreuzfahrten und Formel-1-Grand-Prix-Reisen
Namensänderungen, Änderungen des Geburtsdatums, Änderungen des Geschlechts der Reisenden, Änderungen des Zimmers/der Kabine und alle anderen Änderungen werden auf Anfrage behandelt und können mit Kosten verbunden sein.
13.4 Entscheidungen über Änderungswünsche werden so schnell wie möglich getroffen. Wird die Änderung genehmigt, werden die Änderungskosten in Rechnung gestellt. Corendon wird die Gründe für die Ablehnung der von dem/der Reisenden beantragten Änderungen angeben und den/die Reisende/n unverzüglich benachrichtigen. Der/die Reisende kann den ursprünglichen Reisevertrag beibehalten oder stornieren. In letzterem Fall fallen Stornokosten an. Reagiert der/die Reisende nicht auf die Ablehnung seines/ihres Antrags, wird der ursprüngliche Reisevertrag erfüllt.
13.5 Eine Reduzierung der Anzahl zahlender Fluggäste gilt als (Teil-)Stornierung, für die Stornokosten anfallen. In diesem Fall sind keine Änderungs- oder Kommunikationskosten fällig.
Artikel 14: Stornierung durch Corendon vor Reiseantritt
14.1 Corendon kann den Pauschalreisevertrag in den folgenden Fällen kündigen:
1. wenn die Anzahl der Personen, die sich für die Pauschalreise angemeldet haben, unter der im Pauschalreisevertrag angegebenen Mindestanzahl liegt und der/die Reisende von Corendon über die Kündigung des Pauschalreisevertrags innerhalb der im Pauschalreisevertrag festgelegten Frist informiert wird, spätestens jedoch:
a) zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen
b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise für Reisen von zwei bis sechs Tagen
c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen unter zwei Tagen, oder
2. wenn Corendon oder seine Reisedienstleister aufgrund unvermeidlicher und außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, den Vertrag zu erfüllen, und Corendon den/die Reisende/n vor Beginn der Pauschalreise darüber informiert, dass der Vertrag gekündigt wird.
14.2 In diesen Fällen erstattet Corendon dem/der Reisenden alle für die Pauschalreise erhaltenen Beträge unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Anspruch auf Erstattung entstanden ist.
Corendon haftet nicht für eine zusätzliche Entschädigung.
Artikel 15: Stornierung durch den/die Reisende/n vor der Abreise
Der/die Reisende hat das Recht, den Pauschalreisevertrag vor der Abreise ohne Angabe von Gründen zu stornieren.
15.1 Der/die Reisende hat das Recht, den Pauschalreisevertrag innerhalb von 5 Tagen nach der Buchung, einschließlich des Tages der Buchung, ohne Angabe von Gründen kostenlos zu stornieren. Der/die Reisende hat kein Recht auf kostenlose Stornierung:
a) wenn die Pauschalreise innerhalb von 28 Tagen vor der Abreise gebucht wird
b) bei Kreuzfahrten, Touren und/oder Formel-1-Grand-Prix-Reisen
c) bei separaten Unterkunftsbuchungen
d) wenn das Angebot ausdrücklich besagt, dass die Pauschalreise nicht erstattungsfähig ist oder nicht-flexible Flüge umfasst.
15.2 Das gesetzliche Rücktrittsrecht gilt nicht für Pauschalreiseverträge von Corendon.
15.3 Nur der/die Hauptbucher/in kann einen Antrag auf Stornierung stellen. Ein/e Mitreisende/r kann einen solchen Antrag nicht stellen.
15.4 Eine Stornierung, die die Bedingungen für eine kostenlose Stornierung nicht erfüllt, unterliegt der Zahlung einer Gebühr von bis zur einmaligen Höhe der Reisesumme, es sei denn, der Reisende hat ein Kündigungsrecht oder es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ihn zur Stornierung berechtigen.
15.5 Es gelten die folgenden, in diesem Artikel enthaltenen Prozentsätze (standardisierte Stornierungsgebühren), basierend auf dem Zeitpunkt der Stornierung, den zu erwartenden Kosteneinsparungen und den Erträgen, die Corendon aus dem nachfolgenden Verkauf der vom/von der Reisenden stornierten Pauschalreise erhalten kann, zusätzlich zu den fälligen Reservierungskosten:
Es bleibt dem/der Reisenden unbenommen, nachzuweisen, dass Corendon ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
Unter der Reisesumme ist in diesem Zusammenhang der von oder im Namen von Corendon veröffentlichte Preis ohne Buchungskosten, Versicherungsprämien und sonstige Zuschläge zu verstehen. Der Betrag der Buchungskosten, der Versicherungsprämie und sonstiger Zuschläge wird zu den Stornokosten der Pauschalreise addiert.
15.5.1 Reserviertes Gepäck und SSR (spezielle Serviceanfragen wie Fahrräder, Sportgeräte, Golfausrüstung) können nicht storniert werden. Die Kosten dieser Leistungen sind auch bei Stornierung oder Änderungen fällig.
15.5.2 Eine Kündigung der Versicherung ist nicht möglich. Im Falle einer Namensänderung bei einer Pauschalreise, für die eine Storno-/Assistenzversicherung abgeschlossen wurde, muss für den/die neue/n Reisende/n eine neue Versicherung abgeschlossen werden. Im Falle einer Änderung des Datums, der Pauschalreisedauer usw. muss gegebenenfalls eine neue Versicherung abgeschlossen werden.
15.6 Abweichend von Artikel 15.5 fallen für Kreuzfahrten folgende Stornokosten an:
15.7 Abweichend von Artikel 15.5 fallen für Formel-1-Grand-Prix-Pauschalreisen folgende Stornokosten an:
In diesem Zusammenhang bezieht sich die Reisesumme auf den von oder im Namen von Corendon veröffentlichten Preis ohne jegliche Extras. Die Kosten für diese Extras werden auf die gesamte Stornierungsgebühr aufgeschlagen.
Für bestimmte Pauschalreisen, die während des Buchungsvorgangs als nicht erstattungsfähig oder nicht flexibel gekennzeichnet sind, gelten strenge Stornierungs- und Änderungsrichtlinien. In solchen Fällen wird bei einer Stornierung oder Änderung der Buchung stets eine Stornogebühr in Höhe von 100% der Reisesumme fällig. Eine Ausnahme gilt für nicht-flexible Flüge mit Transavia: Für Stornierungen oder Änderungen, die mehr als 6 Wochen vor Abflug erfolgen, fällt eine Stornogebühr von 50 % der Reisekosten an. Innerhalb von 6 Wochen vor Reiseantritt beträgt die Stornogebühr 100 % der Reisekosten. Diese spezifischen Bedingungen werden während des Buchungsprozesses klar kommuniziert, und der/die Reisende stimmt ihnen zum Zeitpunkt der Buchung zu.
15.9 Die vorstehenden Stornokosten gelten für alle Pauschalreisen, soweit für die jeweilige Pauschalreise nicht anders angegeben.
15.10 Besteht eine Pauschalreise aus verschiedenen Komponenten, für die unterschiedliche Stornobestimmungen gelten, gelten die für diese Komponente geltenden besonderen Bestimmungen je Komponente. Corendon wird den/die Reisende/n bei der Buchung darüber informieren, ob für Teile der Pauschalreise besondere Stornierungsbestimmungen gelten.
15.11 Änderungskosten und eventuell bereits in Rechnung gestellte Stornokosten sind weiterhin in voller Höhe fällig.
15.12 Der Reisende hat das Recht, seinen Pauschalreisevertrag vor Reiseantritt ohne Zahlung einer Stornogebühr zu kündigen, wenn an seinem Urlaubsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten, die die Durchführung des Pauschalreisevertrages erheblich beeinträchtigen oder die Beförderung zum Reiseziel erheblich beeinträchtigen. Dies umfasst beispielsweise Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Erdbeben, Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die ein ernstes Risiko für das menschliche Leben darstellt, wenn solche Umstände während der Reise wahrscheinlich fortbestehen oder beginnen und die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Das Rücktrittsrecht aus diesem Punkt besteht nicht, wenn der/die Reisende die Umstände beim Abschluss des Pauschalreisevertrages bereits kannte oder hätte kennen müssen. Unter diesen Umständen erstattet Corendon dem/der Reisenden die von ihm gezahlten Beträge in voller Höhe. Corendon ist jedoch nicht verpflichtet, ihm/ihr eine Entschädigung zu zahlen.
15.13 Es wird empfohlen, den Pauschalreisevertrag zu Beweiszwecken schriftlich zu kündigen. Eine Stornierung, die an arbeitsfreien Tagen versandt wird, gilt als am nächsten Werktag bei Corendon eingegangen. Stornierungen außerhalb der Bürozeiten, aber an einem Werktag vor Öffnungszeiten gelten als an diesem Werktag bei Corendon eingegangen. Stornierungen außerhalb der Bürozeiten nach Geschäftsschluss gelten als am nächsten Werktag bei Corendon eingegangen.
Teilstornierung
15.14 Wenn ein/e Reisende/r aus einer Gruppe seinen/ihren Anteil an einem Vertrag über einen gemeinsamen Aufenthalt in einem Hotel, einem Appartement, einem Ferienhaus oder einer anderen Unterkunft storniert, haftet er/sie für die in Artikel 15.5 genannten Stornokosten.
15.15 Wenn die Größe der verbleibenden Gruppe in der Preistabelle für diese Unterkunft enthalten ist, unterbreitet der Reiseveranstalter dem/der/den verbleibenden Reisenden einen Änderungsvorschlag, der der neuen Gruppengröße für den gleichen Zeitraum und in der gleichen Unterkunft entspricht. Für den/die verbleibenden Reisende/n wird die Reisesumme gemäß der Preistabelle geändert. Für die Zahlung der geänderten Reisesumme gelten die normalen Zahlungsbedingungen. Wenn das Änderungsangebot nicht möglich ist oder nicht angenommen wird, wird der Vertrag für alle Reisenden storniert, und alle Reisenden müssen Stornogebühren zahlen. Der Gesamtbetrag der Stornogebühren und der geänderten Reisesumme wird niemals die gesamte Reisesumme der ursprünglichen Reisenden übersteigen. Ein etwaiger Überschuss wird von der neuen Reisesumme abgezogen.
15.16 Die Gesamtsumme der Stornokosten und geänderten Reisekosten übersteigt nicht die Gesamtsumme der ursprünglichen Reisekosten des/der Reisenden. Corendon wird einen etwaigen Überschuss von der neuen Reisesumme abziehen.
15.17 Stornierungen, die an arbeitsfreien Tagen versandt werden, gelten als am nächsten Werktag bei Corendon eingegangen. Stornierungen außerhalb der Bürozeiten, aber an einem Werktag vor Öffnungszeiten gelten als an diesem Werktag bei Corendon eingegangen. Stornierungen außerhalb der Bürozeiten nach Geschäftsschluss gelten als am nächsten Werktag bei Corendon eingegangen.
15.18 Eine Kündigung der Versicherung ist nicht möglich. Im Falle einer Namensänderung bei einer Pauschalreise, für die eine Storno-/Assistenzversicherung abgeschlossen wurde, muss für den/die neue/n Reisende/n eine neue Versicherung abgeschlossen werden. Im Falle einer Änderung des Datums, der Pauschalreisedauer usw. muss gegebenenfalls eine neue Versicherung abgeschlossen werden.
Artikel 16: Substitution
16.1 Es ist möglich, dass eine andere Person den/die Reisende/n ersetzt. Es gelten folgende Bedingungen:
Die andere Person erfüllt alle für den Vertrag geltenden Bedingungen. Der/die Reisende reicht die Anfrage über ein dauerhaftes Medium ein, wie z. B. eine E-Mail, ein Papierdokument oder eine PDF-Datei, und zwar spätestens 7 Kalendertage vor dem Abflug oder so rechtzeitig, dass Corendon noch die erforderlichen Handlungen und Formalitäten durchführen kann; und
16.2 Der/die Reisende und die ihn/sie ersetzende Person haften gegenüber Corendon gesamtschuldnerisch für die Zahlung des noch fälligen Teils der Reisesumme, der Änderungskosten, der Zuschläge und sonstiger Kosten, die sich aus der Substitution ergeben.
16.3 Corendon informiert den/die Reisende/n über die in Artikel 16.2 genannten Kosten.
Artikel 17: Garantie bei Zahlungsunfähigkeit von Corendon
17.1 Wenn Corendon ihren Verpflichtungen aus finanziellen Gründen nicht mehr nachkommen kann, wird Corendon entweder die Durchführung der Reise durch eine andere Partei oder die Rückerstattung der Reisesumme, bzw. bei einer Teilinanspruchnahme der Reise einen proportionalen Teil davon, veranlassen.
17.2 Sofern die Pauschalreise eine Personenbeförderung beinhaltet, deckt diese Garantie auch die Rückführung des/der Reisenden ab. Die Garantie deckt in jedem Fall die vernünftigerweise vorhersehbaren Kosten ab, einschließlich der Finanzierung der Unterkunft bis zur möglichen Rückführung und der bereits vollständig oder teilweise (im Voraus) gezahlten Reisesumme gemäß den Garantiebedingungen des jeweiligen Garantiefonds.
17.3 Corendon ist Mitglied der Stichting Garantiefonds Reisgelden (SGR), Postbus 4040, 3006 AA, Rotterdam, Niederlande, KvK 41127968.
Artikel 18: Nichtkonformität während der Pauschalreise
18.1 Der/die Reisende hat Corendon unverzüglich über jede Nichtkonformität zu informieren, die er/sie bei der Erbringung einer im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistung festgestellt hat.
18.2 Wird eine der Reiseleistungen nicht im Einklang mit dem Pauschalreisevertrag erbracht, so behebt Corendon diese Nichterfüllung, es sei denn:
1. dies ist unmöglich, oder
2. dies ist mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, wobei das Ausmaß der Nichtkonformität und der Wert der betreffenden Reiseleistungen berücksichtigt werden. Behebt Corendon die Nichtkonformität nicht, hat der/die Reisende Anspruch auf eine Preisminderung oder Entschädigung gemäß Artikel 24.
18.3 Behebt Corendon die Nichtkonformität nicht innerhalb einer von dem/der Reisenden gesetzten angemessenen Frist, so hat der/die Reisende die Möglichkeit, dies selbst zu tun und kann die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Es ist nicht erforderlich, dass der/die Reisende eine Frist setzt, wenn Corendon sich weigert, die Nichtkonformität zu beheben, oder wenn eine sofortige Lösung erforderlich ist.
18.4 Wenn ein wesentlicher Teil der Reiseleistungen nicht erbracht werden kann, bietet Corendon dem/der Reisenden ohne zusätzliche Kosten andere Leistungen von möglichst gleichwertiger oder höherer Qualität an. Wenn die anderen vorgeschlagenen Leistungen dazu führen, dass die Gesamtqualität sinkt, gewährt Corendon dem/der Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der/die Reisende kann die anderen vorgeschlagenen Leistungen nur ablehnen, wenn sie nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder wenn die gewährte Preisminderung unzureichend ist. Lehnt der/die Reisende die vorgeschlagenen Vereinbarungen ab, erstattet Corendon ihm/ihr alle Zahlungen, die der/die Reisende in dieser Hinsicht bereits geleistet hat, und sorgt für die Rückführung des/der Reisenden.
18.5 Hat die Nichtkonformität wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise und hat Corendon diese nicht innerhalb einer von dem/der Reisenden gesetzten angemessenen Frist behoben, kann der/die Reisende den Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr kündigen und gegebenenfalls eine Preisminderung und/oder Entschädigung verlangen. Umfasst die Pauschalreise eine Personenbeförderung, so sorgt Corendon auch für die Rückführung des/der Reisenden. Können keine anderen Leistungen vorgeschlagen werden oder lehnt der/die Reisende die anderen vorgeschlagenen Leistungen ab, hat der/die Reisende gegebenenfalls auch Anspruch auf Preisminderung und/oder Entschädigung, ohne den Pauschalreisevertrag zu kündigen.
18.6 Kann der/die Reisende aufgrund unvermeidlicher und außergewöhnlicher Umstände nicht wie im Pauschalreisevertrag vereinbart zurückgeführt werden, trägt Corendon die Kosten für die notwendige, gleichwertige Unterkunft, maximal jedoch drei Nächte pro Reisendem.
18.7 Die in Artikel 18.6 genannte Kostenbegrenzung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität, Begleitpersonen, Schwangere, allein reisende Minderjährige und Personen, die besondere medizinische Hilfe benötigen, sofern Corendon mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise über ihre besonderen Bedürfnisse informiert wurde.
18.8 Corendon kann sich nicht auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände berufen, um die Haftung zu begrenzen, wenn sich der betreffende Beförderer nach geltendem Unionsrecht nicht darauf berufen kann.
18.9 Corendon stellt die Ausführung des Pauschalreisevertrags in Übereinstimmung mit den Erwartungen sicher, die der/die Reisende vernünftigerweise auf der Grundlage des Vertrags haben kann. Kann eine bestimmte Komponente nicht vertragsgemäß ausgeführt werden und hat der/die Reisende Corendon unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt, stellt Corendon dennoch sicher, dass der Vertrag ordnungsgemäß ausgeführt wird, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit so hohen Kosten verbunden, dass der/die Reisende dies von Corendon vernünftigerweise nicht erwarten kann.
18.10 Objektive Kriterien, die sich aus dem Alternativangebot ergeben, werden bei der Beurteilung der angebotenen Alternative und/oder der angebotenen Preissenkung berücksichtigt. Dazu gehören die folgenden Umstände:
18.11 Mängel im Pauschalreisevertrag können von dem/der Reisenden behoben werden, wenn er/sie Corendon rechtzeitig darüber informiert hat, dass die Pauschalreise nicht gemäß den Erwartungen durchgeführt wird, die er/sie vernünftigerweise haben kann, und Corendon diesen Mangel nicht innerhalb einer von dem/der Reisenden gesetzten angemessenen Frist behebt oder angibt, dass es den Mangel nicht beheben kann, er aber unverzüglich behoben werden muss.
18.12 Unterliegt eine im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistung einem Vertrag oder einer EU-Verordnung, kann sich Corendon auf jeden Haftungsausschluss oder jede Haftungsbeschränkung berufen, die dieser Vertrag oder diese Verordnung dem Leistungserbringer gewährt oder erlaubt. Im Falle der Kumulierung von Ausgleichs- oder Preisnachlässen gemäß diesem Artikel kann Corendon die kumulierten Beträge gegeneinander aufrechnen.
Artikel 19: Pflichten des/der Reisenden
19.1 Der/die Reisende ist verpflichtet, alle Anweisungen von oder im Namen von Corendon zu befolgen, und haftet für alle Schäden, die durch das Verhalten des/der Reisenden verursacht werden und nach dem Standardverhalten eines/einer durchschnittlichen Reisenden zu beurteilen sind.
19.2 Wenn der/die Reisende eine so große Störung oder Unannehmlichkeit verursacht oder verursachen könnte, dass die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrages erschwert wird oder werden könnte, kann Corendon ihn oder sie von der (Fortsetzung der) Reise ausschließen, wenn der/die Reisende nicht vernünftigerweise erwarten kann, dass Corendon den Vertrag weiterhin erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der/die Reisende.
19.3 Der/die Reisende ist verpflichtet, etwaige Schäden durch sich selbst zu vermeiden und so weit wie möglich zu begrenzen.
19.4 Der/die Reisende muss die genaue Abfahrtszeit für die Rückreise spätestens 24 Stunden vor der angegebenen Abreisezeit ermitteln.
19.5 Der/die Reisende muss spätestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen eingetroffen sein.
19.6 Wenn ein Parkplatz gebucht wurde, wird dem/der Reisenden empfohlen, drei Stunden vor dem Flug am Parkplatz zu sein, um zwei Stunden vor dem Abflug einchecken zu können.
19.7 Für Langstreckenziele (Curaçao, Thailand, Indonesien usw.) bitten wir Reisende, spätestens drei Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein. Der/die Reisende muss die Reisedokumente (Flugtickets, Gutscheine usw.) ausgedruckt haben, um sie jederzeit vorzeigen zu können.
Artikel 20: Verpflichtung zur Vorlage der notwendigen Reisedokumente
20.1 Der/die Reisende ist jederzeit dafür verantwortlich, die richtigen Reisedokumente, einschließlich eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises und eventuell eines Visums, vorlegen zu können. Allgemeine Informationen dazu und Gesundheitstipps finden Reisende unter https://www.corendon.de/reisedokumente-gesundheit. Der/die Reisende kann zusätzliche Informationen bei den zuständigen Behörden einholen. Der/die Reisende muss außerdem rechtzeitig vor der Abreise prüfen, ob sich die zuvor abgerufenen Informationen zwischenzeitlich geändert haben. Alle Schäden, die dem/der Reisenden durch verspätete oder falsche Angaben oder die Unterlassung von Präventivmaßnahmen entstehen, gehen zulasten des Reisenden.
20.2 Reisende mit deutscher Staatsangehörigkeit finden die Reiseformalitäten auf unserer Website https://www.corendon.de/reisedokumente-gesundheit und auf der Website des Außenministeriums https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit. Informationen zu Impfstoffen und Gesundheitstipps finden sich auf der Website des Instituts für Tropenmedizin https://tropeninstitut.de/.
20.3 Kinder unter 12 Jahren (einschließlich Babys) müssen je nach Zielland einen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Sie müssen über einen eigenen Ausweis verfügen und dürfen nicht in den Reisepass der Eltern aufgenommen werden.
20.4 Je nach Land müssen diese Dokumente in manchen Fällen noch mindestens 6 Monate nach der Rückreise gültig sein.
20.5 Minderjährige, die nicht mit beiden Elternteilen reisen, müssen im Besitz einer von der Gemeinde beglaubigten Erlaubnis sein, das Gebiet verlassen zu dürfen.
20.6 Es ist wichtig, dass Personalausweise und Reisepässe nicht verwechselt werden, da es sich um unterschiedliche Arten von Dokumenten handelt.
20.7 Reisende, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich mit dem Konsulat des Ziellandes in Verbindung setzen. In Zweifelsfällen im Zusammenhang mit doppelter Staatsangehörigkeit rät Corendon Reisenden außerdem, sich mit dem Konsulat in Verbindung zu setzen.
20.8 Corendon bittet Reisende dringend, dafür zu sorgen, dass alle Reisedokumente in Ordnung sind, bevor sie eine Buchung vornehmen. Wenn ein/e Reisende/r eine Buchung vornimmt und später feststellt, dass er/sie nicht über die notwendigen Reisedokumente verfügt und die Pauschalreise ändern oder stornieren muss, gelten die in Artikel 15 genannten Änderungs- oder Stornogebühren.
Artikel 21: Pflicht zur Informationsbeschaffung
21.1 Der/die Reisende ist dafür verantwortlich, sich über sein/ihr Reiseziel und alle damit verbundenen Verpflichtungen und zu berücksichtigenden Einzelheiten zu informieren. Wichtige Informationen finden sich auf der Website von Corendon (Reiseziel, Hotel, häufig gestellte Fragen usw.), aber auch auf den Websites des Außenministeriums, des Tourismusbüros im Zielland, des Flughafens, der Fluggesellschaft usw.
21.2 Menschen mit eingeschränkter Mobilität müssen sicherstellen, dass ihr Reiseziel und die gewählte Unterkunft für ihre Situation geeignet sind.
21.3. Wenn der/die Reisende Medikamente einnimmt oder sich einer medizinischen Behandlung unterzieht, muss er/sie sicherstellen, dass er/sie ein ärztliches Attest in englischer Sprache mit sich führt, aus dem hervorgeht, dass das Medikament benötigt wird. Der/die Reisende muss außerdem sicherstellen, dass die Medikamente, die er/sie mitnimmt, im Zielland akzeptiert werden. Corendon kann nicht für Probleme haftbar gemacht werden, die sich aus Arzneimitteln ergeben, die von dem/der Reisenden eingenommen wurden.
Artikel 22: Haftung des Reisenden
22.1 Der/die Reisende, der/die den Pauschalurlaub bucht, haftet persönlich.
22.2 Der Reisende haftet für alle Schäden, die Corendon, seinen Mitarbeitern und/oder Vertretern durch sein Verschulden entstehen.
Artikel 23: Haftung von Corendon
24.1 Corendon haftet für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen von Corendon oder von anderen Reisedienstleistern erbracht werden.
Artikel 24: Preisminderung und Entschädigung
24.1 Sofern der/die Reisende Corendon unverzüglich von einer Nichtkonformität in Kenntnis gesetzt hat, hat er/sie Anspruch auf eine angemessene Preissenkung für jeden Zeitraum, in dem die erbrachten Leistungen nicht vertragskonform waren.
24.2 Sofern der/die Reisende Corendon unverzüglich von einer Nichtkonformität in Kenntnis gesetzt hat, hat er/sie Anspruch auf angemessene Entschädigung von Corendon für alle Schäden, die infolge der Nichtkonformität entstanden sind. Die Entschädigung ist unverzüglich zu zahlen.
24.3 Der/die Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn Corendon nachweist, dass die Nichtkonformität auf Folgendes zurückzuführen ist: 1° den Reisenden; 2° einen Dritten, der nicht an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen beteiligt ist und die Nichtkonformität nicht vorhergesehen oder verhindert werden konnte, oder 3° unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände.
Artikel 25: Verpflichtung zur Unterstützung
25.1 Corendon leistet Reisenden in Schwierigkeiten unverzüglich angemessene Hilfe, insbesondere durch:
1. Bereitstellung nützlicher Informationen über medizinische Dienste, lokale Behörden und konsularische Hilfe;
2. Unterstützung von Reisenden bei der Nutzung der Fernkommunikation und bei der Suche nach anderen Reiseleistungen.
25.2 Wenn die Schwierigkeiten auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des/der Reisenden zurückzuführen sind, kann Corendon eine Gebühr für diese Unterstützung erheben. Diese Gebühr übersteigt in keinem Fall die tatsächlichen Kosten, die Corendon entstanden sind.
Artikel 26: Beschwerdeverfahren und alternative Streitbeilegung
26.1 Hat der/die Reisende vor Reiseantritt eine Beschwerde, so muss er/sie dies Corendon unverzüglich und auf schlüssige Weise mitteilen.
26.2 Beschwerden während der Erfüllung des Pauschalreisevertrags müssen von dem/der Reisenden so schnell wie möglich vor Ort in geeigneter und schlüssiger Weise an Corendon gemeldet werden, damit eine Lösung gefunden werden kann.
26.3 Wurde eine Beschwerde vor Ort nicht zufriedenstellend gelöst oder war es dem/der Reisenden nicht möglich, eine Beschwerde vor Ort mitzuteilen, so muss er/sie unverzüglich nach Beendigung des Reisevertrages eine schlüssige Beschwerde bei Corendon einreichen.
26.4 Kommt der/die Reisende der Meldepflicht nicht nach und gibt Corendon deshalb keine Gelegenheit, den Mangel zu beheben, kann der mögliche Anspruch des/der Reisenden auf Entschädigung (ganz oder teilweise) erlöschen.
Wenn der/die Reisende nicht in der Lage ist, den lokalen Vertreter von Corendon zu kontaktieren, muss er/sie sich an unseren Kundendienst wenden, der rund um die Uhr unter der Nummer +31 85 536 0030 (in deutscher oder englischer Sprache) verfügbar ist. Zur nachträglichen Meldung der Beschwerde muss der/die Reisende vor Ort ein ausgefülltes Beschwerdeformular anfordern. Das hilft uns und dem/der Reisenden dabei, die Beschwerde weiter zu bearbeiten.
26.5 Wird die Beschwerde des/der Reisenden nicht zur Zufriedenheit des/der Reisenden gelöst, muss der/die Reisende sie so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Reise (oder der erbrachten Leistung) oder nach dem ursprünglichen Abreisedatum, falls die Reise nicht stattgefunden hat, in der vorgeschriebenen Weise einreichen. Liegt eine Kopie des Beschwerdeberichts vor, fügen Sie diesen bitte bei. Reklamationen müssen über „Mein Corendon“ oder per Einschreiben mit Rückschein eingereicht werden. Um die Bearbeitung zu erleichtern, empfehlen wir, die Beschwerde über „Mein Corendon“ einzureichen.
26.6 Betrifft die Beschwerde den Abschluss eines Vertrags, so muss der/die Reisende die Beschwerde so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der Tatsachen, auf die sich die Beschwerde bezieht, bei der Buchungsstelle einzureichen.
26.7 Reicht der/die Reisende die Beschwerde nicht rechtzeitig ein, kann Corendon entscheiden, sie nicht zu bearbeiten, es sei denn, den/die Reisende/n trifft keine Schuld.
26.8 Corendon reagiert spätestens einen Monat nach Eingang der Beschwerde inhaltlich auf die Beschwerde.
26.9 Wir nehmen nicht am Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten nach dem Alternativen Streitbeilegungsgesetz (VSBG) teil.
Artikel 27: Schutz der Privatsphäre (DSGVO)
Die von dem/der Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden für verschiedene Zwecke erhoben und können entweder zur Durchführung der Pauschalreise oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen an Dritte weitergegeben werden. Weitere Informationen zur Verarbeitung ihrer Daten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung: https://www.corendon.de/datenschutzhinweise
Artikel 28: Sonstiges
28.1 Für den auf Grundlage dieser Reisebedingungen geschlossenen, geänderten oder ergänzten Vertrag gilt deutsches Recht.
28.2 Wird eine Bestimmung für nichtig erklärt, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in vollem Umfang anwendbar, und die nichtige Bestimmung wird so weit wie möglich in Übereinstimmung mit der Absicht der nichtigen Bestimmung ausgelegt. Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Artikels führt nicht zur Kündigung des gesamten Reisevertrages.
28.3 Als zusätzliche Bedingungen gelten stets die allgemeinen Bedingungen der ausführenden Fluggesellschaft. Im Falle einer Verspätung des Gepäcks, des Fluges oder anderweitig kann sich der/die Reisende an die betreffende Fluggesellschaft wenden.